
Der Innovationsfonds als Instrument für eine bessere Patientenversorgung
Das deutsche Gesundheitswesen ist sicherlich eines der leistungsstärksten im weltweiten Vergleich und garantiert weitestgehend einen Zugang zu Versorgungsstrukturen unabhängig von den persönlichen finanziellen Mitteln. Gleichzeitig zeigt es sich jedoch mitunter auch als resistent gegen Veränderungen und Innovationen brauchen recht lange, um die Patientinnen und Patienten sowie die Fachkräfte in der Praxis zu erreichen. Der Gesetzgeber hat 2015 das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit dem Ziel verabschiedet, innovative Versorgungsformen zu fördern.
Förderung mit jährlich 300 Mio. Euro
Der Innovationsfonds beruht auf dem GKV-VSG und soll innovative Versorgungsformen und die Versorgungsforschung in Deutschland gezielt unterstützen. Der Fonds hat dazu von 2016 bis 2019 jährlich 300 Mio. Euro bereit, also insgesamt 1,2 Mrd. Euro über die gesamte Laufzeit, bereitgestellt. Der Fonds finanziert sich bzw. hat sich aus den Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung, also auch aus den Krankenkassenbeiträgen der Beitragszahler in Deutschland, finanziert. Die Verteilung der Gelder ist dabei zweigeteilt:
- 225 Mio. Euro werden jährlich zur Förderung neuer Versorgungsformen eingesetzt
- 75 Mio. Euro sollen jedes Jahr in die Förderung der Versorgungsforschung fließen
Zur Förderung neuer Versorgungsformen heißt es dazu im Gesetz gemäß §92a GKV-VSG, dass solche neuen „Versorgungsformen, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden“ zu fördern sind.
Keine Förderung von Produktinnovationen
Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) möchte mit dem Instrument des Innovationsfonds Projekte innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung fördern, die vor allem auf eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung in Deutschland abzielen. Das bedeutet, dass es vorrangig um die Optimierung von Versorgungsprozessen geht und reine Produktinnovationen (z.B. die Entwicklung von neuen medizintechnischen Geräten) nicht förderfähig sind. Es geht vielmehr um die Weiterentwicklung und Optimierung von Strukturen und sektorenübergreifenden Prozessen.
Bedingung ist dabei, dass die potenziell geförderten Projekte innerhalb der geltenden rechtlichen Regelungen erbracht werden können und auf Nachhaltigkeit ausgelegt sind. Das heißt, dass sie tatsächlich das Potenzial haben müssen, nach erfolgreichem Abschluss Eingang in die Regelversorgung zu finden. Dies macht deutlich, dass gerade im Bereich neuer Versorgungsformen eine gewisse Projektgröße vorhanden sein muss. Bei zu kleinen Projekten besteht die Gefahr, dass sie auch bei einem Erfolg wieder „in der Schublade verschwinden“ und damit keinen Beitrag für eine dauerhafte und flächendeckende Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen leisten.
Antragsverfahren und Auswahl durch den Innovationsausschuss
Grundsätzlich sind alle Personen bzw. Personengesellschaften berechtigt, sich im Rahmen der Förderbekanntmachungen zu bewerben. Zu beachten ist, dass eine Krankenkasse zu beteiligten ist bzw. die Entscheidung begründet werden muss, wenn dies nicht der Fall ist. Der Innovationsausschuss beim G-BA legt die Förderbekanntmachungen und Förderschwerpunkte fest und entscheidet letztlich über die eingegangenen Anträge. Dabei sind stets die vorgegebenen Fristen zu beachten. Bei den neuen Versorgungsformen können sowohl themenspezifische (z.B. eHealth/Telemedizin, Versorgung in ländlichen/strukturschwachen Regionen, Arzneimitteltherapiesicherheit, ältere Menschen, seltene Erkrankungen) als auch themenoffene Anträge gestellt werden. Zu den Kriterien, die bei der Auswahl von den Mitgliedern des Innovationsauschusses berücksichtigt werden, zählen u.a.:
- Beitrag zur Behebung von Versorgungsdefiziten und Verbesserung der Versorgungsqualität
- Potenzial zur Optimierung und Weiterentwicklung der interdisziplinären und sektorübergreifenden Zusammenarbeit
- Übertragbarkeit der Ergebnisse und Erkenntnisse auf andere Regionen und/oder Indikationen
- Umsetzungspotenzial nach Projektabschluss
- Evaluierbarkeit bzw. methodische Qualität des Evaluationskonzeptes
- Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Implementierungskosten und generierbarem Nutzen (Kosten-Nutzen-Verhältnis)
- Qualifikation und relevante Vorerfahrungen der Antragsteller
Geförderte Projekte
Im Oktober 2016 wurden die ersten bewilligten Förderanträge seitens des Innovationsausschusses bekanntgegeben. Insgesamt erhielten 91 Projektanträge aus den Bereichen „neue Versorgungsformen“ und „Versorgungsforschung“ eine Förderzusage, davon 29 Projekte aus dem Bereich der „neuen Versorgungsformen“. Insgesamt waren in beiden Bereichen rund 400 Bewerbungen bzw. Anträge eingegangen, was die Bedeutung des Innovationsfonds unterstreicht. (vgl. Deutscher Bundestag, 2016). Der G-BA listet auf seiner Webseite alle geförderten Projekte auf und informiert ausführlich über das jeweilige Projekt, die Laufzeiten sowie die jeweiligen Antragsteller und Konsortialpartner. Die Übersicht ist hier einsehbar.
Weiterführende Informationen
Umfangreiche Informationen zu den beiden Schwerpunkten „Neue Versorgungsformen“ und „Versorgungsforschung“ sowie grundlegende Aspekte des Antragsverfahrens finden sich auf den Seiten zum Innovationsfonds des G-BA. Auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) informiert über das Thema.
Jüngst ist zudem das Buch „Innovationsfonds: Impulse für das deutsche Gesundheitssystem“ von Amelung et al. (2017) bei MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft erschienen.